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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 4 KR 145/15 NZB   

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https://dejure.org/2015,102616
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 4 KR 145/15 NZB (https://dejure.org/2015,102616)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.11.2015 - L 4 KR 145/15 NZB (https://dejure.org/2015,102616)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. November 2015 - L 4 KR 145/15 NZB (https://dejure.org/2015,102616)
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  • BSG, 22.11.2012 - B 3 KR 1/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ausschluss der Nachforderung der restlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 4 KR 145/15
    Die Korrektur sei bis zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. November 2012, Az: B 3 KR 1/12 R, möglich.

    Zum anderen hat das SG zu Recht auf die Entscheidung des BSG vom 22. November 2012, Az: B 3 KR 1/12 R, verwiesen.

    Es gilt vielmehr die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22. November 2012, B 3 KR 1/12 R, sowie im Urteil vom 14. Oktober 2014 (B 1 KR 34/13 R) (zur Zulässigkeit von Auffälligkeitsprüfung neben sachlich-rechnerischer Prüfung), mit denen sich die Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, um die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu formulieren.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 34/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - unzutreffende Kodierung einer Neben- als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 4 KR 145/15
    Es gilt vielmehr die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 22. November 2012, B 3 KR 1/12 R, sowie im Urteil vom 14. Oktober 2014 (B 1 KR 34/13 R) (zur Zulässigkeit von Auffälligkeitsprüfung neben sachlich-rechnerischer Prüfung), mit denen sich die Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, um die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu formulieren.
  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 4 KR 145/15
    Die Rechtsfrage darf sich dabei nicht nur im konkret zu entscheidenden Fall stellen, sondern ihr muss allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen und damit das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts berührt werden (vgl. Urteil des BSG vom 31. Mai 1990, Az: 10 BKG 4/90 in SozR 3-1500, § 160 Nr. 1).
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